Reha Steglitz

Ergotherapie gehört zu den von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlten Heilmitteln. Die Kosten werden wie bei Physiotherapie, Logopädie und Podologie übernommen. Grundlage dafür ist das Ausstellen einer „Heilmittelverordnung 18“ (Maßnahmen der Ergotherapie).

Nach den Heilmittelrichtlinien gibt es 4 Gründe, eine Therapie zu verordnen: § 3 Abs. 2: Heilmittel können zu Lasten der Krankenkasse nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um

    • eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern
    • einer Schwächung der Gesundheit, die voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, vorzubeugen
    • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder 
    • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.

    Auf der Verordnung muss stehen: 

    1. die Indikationsnummer (z.B. EN2) 
    2. die genaue Diagnose 
    3. die Leitsymptomatik 
    4. das Heilmittel (z.B. sensomotorisch-perzeptive Behandlung)

    Zum 01.01.2013 wurden bundeseinheitliche Ausnahmen definiert, nach denen die Verordnung von Heilmitteln nicht mehr zu Lasten des Budgets des Arztes geht.
    Diese Ausnahmen sind
    - Praxisbesonderheiten und
    - Langfristverordnungen
    Voraussetzungen sind  das Vorliegen bestimmter Diagnosen oder die Genehmigung von langfristigem Heilmittelbedarf. Bei den Diagnosen muss der ICD-Schlüssel jetzt zusätzlich auf der Verordnung angegeben werden. Dann geht diese Verordnung nicht zu Lasten des Budgets.
    Ausführliche  Informationen finden Sie unter:
    http://www.kvberlin.de/20praxis/50verordnung/20heilmittel/index.html

     

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