Reha Steglitz

Verein zur Förderung von Beruflicher und Sozialer Rehabilitation e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen: Verein zur Förderung von beruflicher und sozialer Rehabilitation e.V. (Reha Steglitz)

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Eintragung in das Vereinsregister

(1)  Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.


§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit, der Erhaltung und Wiederherstellung physischer, psychischer und sozialer Fähigkeiten. Der Verein fördert deshalb Wohn- und Betreuungskonzepte für behinderte und nicht behinderte Menschen, die die Selbständigkeit und Selbstbestimmung ermöglichen, erhalten und fördern. Der Verein fördert weiterhin die berufliche und soziale Rehabilitation psychisch behinderter Menschen.

(2) Der Verein ist Förderverein. Er fördert die Reha Steglitz gGmbH. Er unterstützt sie bei der Umsetzung ihrer satzungsmäßigen Zwecke und bei der konkreten Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere durch:
- finanzielle und ideelle Unterstützung
- Bekanntmachung ihrer Ziele und ihrer Arbeit
- Unterstützung bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit
- Hilfe beim Aufbau ehrenamtlichen Engagements in ihren Tätigkeitsfeldern

(3) Der Verein kann in Erfüllung seiner Satzungszwecke auch selbst operativ tätig werden, z.B. indem er
- Weiterbildungskurse für Mitarbeiter/innen im psychosozialen Bereich durchführt,
- Freizeitangebote für psychisch Kranke anbietet,
- Veranstaltungen mit dem Ziel der Aufklärung über psychische Erkrankungen in der Öffentlichkeit durchführt,
- im Rahmen der Satzungszwecke neue Projekte entwickelt und initiiert.


§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.


§ 5 Vereinsmittel

(1) Die Mittel für die Durchführung der dem Verein gestellten Aufgaben werden in erster Linie durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) öffentliche finanzielle Zuwendungen
c) Spenden

aufgebracht.


§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu unterstützen bereit ist.

(2) Die Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist der schriftliche Einspruch des Betreffenden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntnis zulässig. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.


§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)  Der Vorstand entscheidet über Neuaufnahmen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Wird ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 3 ausgeschlossen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Einspruchsfrist, oder bei Einlegung eines Einspruches, mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.


§ 8 Mitgliederbeitrag

(1) Der Mitgliederbeitrag beträgt jährlich 25,00 €.

(2) Juristische Personen zahlen den dreifachen Betrag nach Abs. 1.

(3) Eine Erhöhung der Beiträge nach Abs. 1 kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. § 11, Abs. 3, gilt sinngemäß.


§ 9 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern nach § 6, Abs. 1.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Die Vertreter juristischer Personen sind jeweils dem Vorstand zu benennen.

(4) Mitglieder können sich vertreten lassen. Die Vertretung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen werden. Weitere Versammlungen finden nach Bedarf statt. Wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder ein Fünftel der Mitglieder eine Sitzung verlangen, muss diese stattfinden.

(6) Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

(7) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen erfolgen.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)  Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

1. die Wahl von Vorstandsmitgliedern
2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden
5. die Änderung der Satzung
6. die Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.

(3) Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Für Beschlüsse nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse nach diesem Absatz sind nur gültig, wenn mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die  notwendigen Mehrheiten hingewiesen wurde.

In Einzelfällen kann eine Beschlussfassung auch schriftlich erfolgen (§ 32 Abs. 2 BGB). Der Vorstand hat alle Mitglieder in schriftlicher Form über den Beschlussgegenstand mit Zugangsnachweis zu unterrichten und aufzufordern, binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang sein Stimmrecht auszuüben oder zumindest mitzuteilen, dass Einverständnis mit schriftlicher Abstimmung besteht.

Erfolgt eine Rückäußerung durch Stimmabgabe oder bloße Mitteilung des Einverständnisses zu einer schriftlichen Abstimmung nicht, ist die schriftliche Abstimmung unzulässig und durch den Vorstand über den Beschlussgegenstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Für die schriftliche Beschlussfassung können elektronische Kommunikationssysteme eingesetzt werden, sofern Signatur oder Unterschrift sichergestellt ist und die Identität des stimmabgebenden Mitglieds gewahrt ist.

Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorstand gemäß § 12 Abs. 1 in vollständiger Besetzung, bei Wahlen durch einen gesondert zu bestimmenden Wahlleiter. Das Ergebnis einer schriftlichen Abstimmung ist den Mitgliedern des Vereins binnen 14 Tagen nach Ablauf der Stimmenabgabefrist für das letzte berechtigte Mitglied zur Kenntnis zu geben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Zehntel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann nach Abs. 3 verfahren werden.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
Das Protokoll kann auf Wunsch von allen Mitgliedern eingesehen bzw. angefordert werden.


§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Schatzmeister (Kassenwart)
c) dem Schriftführer.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden in ihrer Funktion von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

(3) Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.


§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand berät und beschließt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht der Mitgliederversammlung die Beschlussfassung vorbehalten ist. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar durch den Vorsitzenden allein oder den Schatzmeister und den Schriftführer gemeinsam.

(2) Der Vorstand legt die Grundsätze für die laufende Geschäftsführung fest.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Schatzmeister erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht über die Jahresrechnung.


§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks dient das Vermögen zunächst der Sicherung der Verbindlichkeiten des Vereins. Das restliche Vermögen wird einer steuerbegünstigten Mitgliedsorganisation des Paritätischen Wohlfahrtsverbands übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Betreuung von psychisch Behinderten zu verwenden hat.

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Stand nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.12.2009

 

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